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Weihnachtsfeiern im Betrieb – was gilt rechtlich?  

Suedpole. by Suedpole.
01:33:53 7. Dezember 2025
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Weihnachtsfeiern im Betrieb – was gilt rechtlich?  

Kolleginnen und Kollegen feiern zusammen.

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Regeln und Rechte Was gilt bei der betrieblichen Weihnachtsfeier?

Stand: 06.12.2025 16:15 Uhr

Alle Jahre wieder – gefeiert wird zur Weihnachtszeit nicht nur im privaten Kreis, sondern auch im Betrieb. Aber gibt es eine Pflicht, mitzufeiern? Und wie ist man dort versichert? Ein rechtlicher Überblick. 

Müssen alle Angestellten zur Weihnachtsfeier gehen? 

In vielen Betrieben ist es durchaus gern gesehen, wenn viele Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Weihnachtsfeier kommen. Aber eine arbeitsrechtliche Pflicht zum Mitfeiern gibt es nicht. “Auch wenn die Teilnahme zum ‚guten Ton‘ gehört und ein Nicht-Erscheinen als Affront gesehen werden kann: Der Arbeitgeber kann die Teilnahme an der Weihnachtsfeier nicht anordnen,“ sagt Michael Fuhlrott, Arbeitsrechtsexperte aus Hamburg. 

Die Feier zählt auch nicht als Arbeitszeit. Das gilt insbesondere dann, wenn die Weihnachtsfeier außerhalb der normalen Dienstzeiten stattfindet. Manchmal wird aber auch während der normalen Arbeitszeiten gefeiert. Arbeitgeber stellen dann zumeist für die Zeit der Feier ihre Angestellten von ihren Dienstpflichten frei. 

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Doch auch in diesen Fällen ist es arbeitsrechtlich jedem freigestellt mitzufeiern oder nicht. Aber: “Diejenigen, die dann nicht an der Feier teilnehmen möchten, müssen bis zum Feierabend weiterarbeiten“, so Fuhlrott. „Eine solche Handhabe ist arbeitsrechtlich zulässig.“  

 Drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen für Fehlverhalten? 

Ja, krasses Fehlverhalten kann auch arbeitsrechtliche Folgen haben. Die Weihnachtsfeier ist zwar keine klassische Arbeitszeit, aber auch dort müssen die Anwesenden grundlegende Verhaltenspflichten aus dem Arbeitsverhältnis einhalten. Wer sich bei der Weihnachtsfeier übel daneben benimmt, muss deshalb auch mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. 

Kolleginnen oder Kollegen zu beleidigen, sexuelle Übergriffe oder Gewalttätigkeiten: All das kann eine Abmahnung nach sich ziehen – oder sogar die Kündigung. “Gerade bei unerwünschten Berührungen oder sexistischen Kommentaren droht regelmäßig der Arbeitsplatzverlust in Form der fristlosen Kündigung“, sagt Arbeitsrechtler Michael Fuhlrott. Übermäßiger Alkoholkonsum sei auch keine Ausrede. „Das wird von den Arbeitsgerichten in den seltensten Fällen als Entschuldigung anerkannt“.  

Bin ich versichert, wenn ich mich auf der Weihnachtsfeier verletze? 

Grundsätzlich sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf der betrieblichen Weihnachtsfeier über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Denn: Die Party soll zumindest auch das Miteinander im Kollegenkreis stärken, hat insoweit also einen dienstlichen Bezug. Wo die Feier stattfindet – also zum Beispiel auf dem Weihnachtsmarkt, im Unternehmen selbst oder im Restaurant – ist dabei egal.

Die Unfallversicherung gilt auch für den Hin- und Rückweg zur Feier, also wie beim normalen Arbeitsweg. Vorsicht aber bei Alkohol: Wer einen Unfall verursacht, weil er oder sie stark alkoholisiert ist, kann den Versicherungsschutz in der Unfallversicherung verlieren. Dann bleibt nur die eigene Krankenversicherung.

 Darf man Fotos von Kollegen ohne Weiteres auf Social Media teilen? 

Nein, das geht nicht so einfach. Für das Posten von Fotos, auf denen andere Personen zu sehen sind, gibt es klare gesetzliche Regeln: Das Verbreiten oder zur Schau stellen solcher Aufnahmen, ist nur mit der Einwilligung der abgebildeten Personen zulässig. Wenn also alle einverstanden sind – kein Problem. Aber eben nur dann.

Es gibt zwar einige Ausnahmen von diesem Grundsatz, etwa bei Aufnahmen von zeitgeschichtlichen Ereignissen, oder bei Aufnahmen, auf denen die Personen bloßes „Beiwerk“ sind, etwa bei Landschaftsaufnahmen. Aber das dürfte beides für Schnappschüsse von einer Weihnachtsparty nicht zutreffen. Wer solche Bilder ohne Einwilligung hochlädt, verhält sich also rechtswidrig. Die ohne Einwilligung Abgebildeten könnten dann rechtliche Schritte einleiten. Wenn sie Strafantrag stellen, droht sogar ein Strafverfahren.     

Müssen auch Partymuffel ein Geschenk bekommen, wenn der Arbeitgeber den Kollegen auf der Feier eins gibt? 

Das kommt sehr darauf an, aus welchem Anlass und in welchem Kontext die Geschenke verteilt werden. Das Landesarbeitsgericht Köln hatte 2014 einen Fall zu entscheiden: Dort hatte ein Mann seine Arbeitgeberin verklagt. Denn das Unternehmen hatte allen 75 Kollegen und Kolleginnen, die auf der Weihnachtsfeier waren, ein Tablet geschenkt. Wer aber nicht zur Feier kam, ging leer aus. Zu Recht, urteilte das Gericht. Die Geschenke wurden nämlich ausgeteilt, damit die Angestellten auf die Feier kamen. So sollte das Betriebsklima gestärkt werden. Dann sei es auch rechtmäßig, nur den Feiernden ein Geschenk zu geben. 

Anders könnte es aussehen, wenn in einem Unternehmen regelmäßig alle Angestellten mit einem Geschenk für das abgelaufene Geschäftsjahr belohnt werden und die Geschenke lediglich bei der „Gelegenheit Weihnachtsfeier“ ausgegeben werden. In diesen Fällen könnten auch jene, die die Weihnachtsfeier verpassen, Anspruch auf ein Geschenk haben.   

Was passiert, wenn ich auf der Weihnachtsfeier intim werde? 

Sofern das einvernehmlich geschieht, sollte grundsätzlich gar nichts passieren. Denn bereits 2005 hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden: Liebesbeziehungen gehören zur Privatsphäre. Es verstieße gegen die im Grundgesetz verankerten Persönlichkeitsrechte, wenn ein Arbeitgeber seinen Angestellten verböte, miteinander intim zu werden. 

Einschränkung: Nach Paragraph 183a StGB wird bestraft, wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt. Diese Grenze sollte natürlich nicht überschritten werden. 

Und: Paare müssen aufpassen, dass sich ihre Beziehung nicht mittelbar auf das Arbeitsverhältnis auswirkt. Wer Arbeitszeit vergeudet, weil er oder sie zu viel flirtet oder dem Betriebsklima durch einen “Rosenkrieg“ schadet, muss dann vielleicht doch mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Im Extremfall drohen sogar Abmahnungen oder Kündigungen.   

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