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Geschäfte und Onlinehandel Das gilt beim Umtausch von Geschenken
Stand: 26.12.2025 08:30 Uhr
Wenn das Christkind mit dem Geschenk daneben lag, geht es ans Umtauschen. Welche Rechte haben Verbraucher, welche Fristen gelten – und wann ist man auf Kulanz der Händler angewiesen?
Was gilt für Geschenke aus dem Geschäft?
Wenn man Weihnachtsgeschenke – ganz klassisch – im Geschäft gekauft hat, gibt es nach dem Gesetz kein standardmäßiges Umtauschrecht. Es ist ein Irrtum, dass man Geschenke, wenn sie nicht gefallen haben, im stationären Handel innerhalb von 14 Tagen einfach zurückbringen darf. Der Verkäufer muss die Ware nicht zurücknehmen.
Lässt sich das Geschäft trotzdem darauf ein, dann aus Kulanz gegenüber seinen Kundinnen und Kunden. Gerade in der Vorweihnachtszeit waren manche Geschäfte aber großzügig und haben freiwillig lockere Regeln für den Umtausch nach den Feiertagen angeboten. Wenn sie so etwas angepriesen haben, müssen sie sich nach dem Fest auch daran halten.
Gesetzliche Rechte hat man nach einem Kauf im Laden nur dann, wenn die Sache von Anfang an einen Mangel hatte, also zum Beispiel kaputt war. Dann hat das Geschäft die Pflicht, die Sache zu reparieren oder umzutauschen.
Was gilt für Geschenke aus dem Internet?
Beim Einkaufen im Internet haben Kundinnen und Kunden fast immer ein Widerrufsrecht. Das bedeutet: Sobald das Paket angekommen ist, hat man 14 Tage Zeit, um den Kauf rückgängig zu machen – und zwar ohne, dass man Gründe nennen muss. Voraussetzung ist hier also nicht, dass die Ware beschädigt ist.
Mit der Regelung will der Gesetzgeber größtmöglichen Verbraucherschutz gewährleisten. Beim Einkaufen im Geschäft kann man die Ware anschauen, anprobieren, testen. All das sollen Kundinnen und Kunden auch machen können, wenn sie online einkaufen. Und zwar bevor sie sich entscheiden, ob sie die Ware behalten möchten oder nicht.
Auch bei vielen Onlinehändlern gab es vor Weihnachten spezielle Regeln: „Rückgaberecht verlängert: bis zum 15. Januar“ oder „Sie haben 30 Tage Zeit, Ihren Einkauf zurückzugeben“. Wo Händler solche freiwilligen Angebote gemacht haben, haben Kundinnen und Kunden entsprechend länger Zeit, um Weihnachtsgeschenke zurückzuschicken.
Für Privatkäufe im Internet, zum Beispiel bei kleinanzeigen.de oder Vinted, gilt das standardmäßige gesetzliche Widerrufsrecht allerdings nicht. Und auch bestimmte Produkt-Kategorien sind davon ausgenommen: etwa frische Lebensmittel, die schnell verderben können, Hygieneprodukte, wenn man die Versiegelung entfernt hat, oder Sonderanfertigungen, die die Kundin oder der Kunde nach eigenen Wünschen konfektioniert hat – wie zum Beispiel gravierter Schmuck oder Fotobücher.
Was gilt fürs Zurückschicken?
Im Gesetz heißt es: “Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer.“ Das bedeutet, man muss dem Onlinehändler innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung mitteilen, dass man die Ware nicht behalten will – zum Beispiel, indem man dort anruft oder eine E-Mail schreibt. Im kommenden Jahr dürfte es für Verbraucher noch einfacher werden, den Widerruf zu erklären. Ab dann sollen Online-Händler gesetzlich verpflichtet sein, auf ihren Internetseiten eine „Widerrufsfunktion per Klick“ anzubieten. Das entsprechende Gesetz soll zur zweiten Jahreshälfte in Kraft treten.
Ist der Widerruf erklärt, hat man noch einmal 14 Tage Zeit, um das Geschenk zurückzuschicken. Streng genommen ist es nicht zulässig, das Paket einfach kommentarlos zurückzusenden.
In der Praxis funktioniert es aber meistens etwas einfacher: Man verpackt die Ware wieder, füllt eine beiliegende Widerrufserklärung aus oder verwendet einen Rücksende-Code des Händlers und gibt das Paket beim Transportdienstleister ab. So wird für den Verkäufer deutlich, dass man nicht am Kauf festhalten will.
Wer trägt die Rücksendekosten?
Nach dem Gesetz gilt die Regel, dass die Kundin oder der Kunde die Kosten für die Rücksendung zahlen muss. In der Praxis ist es aber oft so, dass die Händler diese Kosten übernehmen. Dann bekommt man auf der Homepage, per E-Mail oder gleich im Paket kostenlos einen Code oder ein Etikett für die Rücksendung. Die Händler müssen das aber nicht. Wenn sie es anbieten, dann ist das ein freiwilliger Service.
Und wenn Weihnachtsgeschenke zu spät geliefert werden?
Fließen unterm Weihnachtsbaum die Tränen, weil online bestellte Geschenke nicht rechtzeitig angekommen sind, dann ist das traurig. Schmerzensgeld wegen “entgangener Weihnachtsfreuden“ gibt es aber nicht. Und man bekommt in der Regel auch nicht die Preisdifferenz ersetzt, wenn man auf die Schnelle noch ein neues, teureres Geschenk besorgt.
Wer etwas verschenkt und nach Weihnachten keine Verwendung für verspätet eingetroffene Teddys oder Heißluftfritteusen hat, kann vom Widerrufsrecht Gebrauch machen und die Lieferung zurückschicken.
Was gilt für Gutscheine?
Ein echter Klassiker unterm Weihnachtsbaum ist der Gutschein. Aber Achtung: Wer den nach den Festtagen erstmal weglegt und sich erst später daran erinnert, geht ein Risiko ein. Denn Gutscheine sind nicht unbeschränkt gültig.
Steht auf dem Gutschein ein Ablaufdatum, dann ist das verbindlich – außer, es ist von Anfang an zu knapp bemessen. Ohne Ablaufdatum gilt die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist. Die beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde. Ist der Gutschein also 2025 besorgt worden, endet die Frist Ende 2028. Danach ist der Verkäufer nicht mehr verpflichtet, ihn einzulösen, und als Kundin oder Kunde kann man allenfalls noch auf Kulanz hoffen.









