Kein Werktitelschutz Mit „Moneypenny“ darf geworben werden
Stand: 04.12.2025 15:49 Uhr
Wer kennt nicht Miss Moneypenny, die Sekretärin aus den berühmten Bond-Filmen? Ein Unternehmen wollte von der Bekanntheit profitieren – der BGH hat jetzt entschieden: Mit dem Namen „Moneypenny“ werben, ist erlaubt.
In vierzehn James-Bond-Filmen hat Lois Maxwell die Sekretärin Miss Moneypenny gespielt. Sie arbeitet im Vorzimmer von M, James Bonds Chef beim britischen Geheimdienst MI6. Gerade im Vergleich zu anderen weiblichen Figuren, den sogenannten Bond-Girls, ist Miss Moneypenny eine Konstante in den Agentenfilmen.
Wie unverwechselbar ist Miss Moneypenny?
Ihre Auftritte sind kurz: Miss Moneypenny zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass sie oft nach James Bond sucht und heftig mit ihm flirtet, ohne dass der Geheimagent jemals ernsthaft auf ihre Avancen eingeht. Später verändert sich die Figur. Sie wird durch die Schauspielerin Naomie Harris als harte Geheimagentin dargestellt – mit eigenen Stunts und eigenem Liebhaber. Aber macht das Miss Moneypenny zu einer selbstständigen Figur mit eigenständiger Bekanntheit, einer eigenständigen Wahrnehmbarkeit?
Mit dieser Frage hat sich der BGH jetzt auseinandergesetzt. Dem klagenden Unternehmen war aufgefallen, dass ein Anbieter von Sekretariatsdienstleistungen mit dem Namen „Moneypenny“ wirbt und wollte dies untersagen. Grundlage war der sogenannte Werktitelschutz. Der Werktitelschutz soll verhindern, dass künstlerische Werke verwechselt werden und Dritte den guten Ruf eines Titels ausnutzen. Im engeren Sinne gilt er für Filme, Bücher und Musikstücke. Aber auch fiktive Figuren können einen Werktitelschutz haben.
Dann müssen sie allerdings so individuell und besonders sein, dass sie auch losgelöst vom Buch oder vom Film wahrgenommen werden. Pippi Langstrumpf oder Obelix zum Beispiel genießen als Figuren Werktitelschutz.
Eine Miss Moneypenny, viele verschiedene Schauspielerinnnen
Im Fall „Moneypenny“ gelangten die Richterinnen und Richter an Deutschlands obersten Zivilgericht zu dem Ergebnis, dass sie keine eigenständige Figur ist, die den Werktitelschutz genießt. Moneypenny hat kein bestimmtes, besonderes Aussehen, sondern wird im Verlauf von 25 James-Bond-Filmen von unterschiedlichen Darstellerinnen verkörpert.
Auch einen „hinreichend individualisierten Charakter“ mit einer „unverwechselbaren Persönlichkeit“ vermag das Gericht in der Figur Miss Moneypenny nicht zu erkennen. Deshalb dürfen Sekretariatsdienstleistungen mit ihr beworben werden.
Az. BGH I ZR 219/24








