Grundfreibetrag und Spitzensteuersatz neu festgelegt
Der steuerliche Grundfreibetrag, also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, soll 2026 von 11.784 auf 12.348 Euro steigen. Das ist im „Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs“, kurz Steuerfortentwicklungsgesetz, festgelegt. Ebenfalls dort festgelegt ist der Spitzensteuersatz, der weiter 42 Prozent beträgt. Er greift 2026 ab einem Einkommen von 69.879 Euro (statt ab 68.481 Euro). Für Ehepaare und Lebenspartner, die sich zusammen veranlagen lassen, gilt der doppelte Wert.
Bemessungsgrenzen in der Kranken- und Rentenversicherung werden angehoben
Weil Löhne und Gehälter gestiegen sind, gibt es ab 2026 höhere Bemessungsgrenzen in der Kranken- und Rentenversicherung.
In der allgemeinen Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 8.050 Euro auf 8.450 Euro im Monat, in der knappschaftlichen RV auf 10.400 Euro im Monat.
In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die Grenze von 66.150 Euro Bruttoeinkommen pro Jahr auf auf 69.750 Euro, monatlich damit von 5.5120,50 auf 5.812,50 Euro im Monat. Bis zu diesem Einkommen werden Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben, darüber hinaus nicht mehr.
Die Versicherungspflichtgrenze steigt von 73.800 Euro auf 77.400 Euro Bruttojahresgehalt, bzw. 6.450 Euro Monatsgehalt. Wer mehr verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Grundfreibetrag und Spitzensteuersatz neu festgelegt
Der steuerliche Grundfreibetrag, also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, soll 2026 von 11.784 auf 12.348 Euro steigen. Das ist im „Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs“, kurz Steuerfortentwicklungsgesetz, festgelegt. Ebenfalls dort festgelegt ist der Spitzensteuersatz, der weiter 42 Prozent beträgt. Er greift 2026 ab einem Einkommen von 69.879 Euro (statt ab 68.481 Euro). Für Ehepaare und Lebenspartner, die sich zusammen veranlagen lassen, gilt der doppelte Wert.
Bemessungsgrenzen in der Kranken- und Rentenversicherung werden angehoben
Weil Löhne und Gehälter gestiegen sind, gibt es ab 2026 höhere Bemessungsgrenzen in der Kranken- und Rentenversicherung.
In der allgemeinen Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 8.050 Euro auf 8.450 Euro im Monat, in der knappschaftlichen RV auf 10.400 Euro im Monat.
In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die Grenze von 66.150 Euro Bruttoeinkommen pro Jahr auf auf 69.750 Euro, monatlich damit von 5.5120,50 auf 5.812,50 Euro im Monat. Bis zu diesem Einkommen werden Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben, darüber hinaus nicht mehr.
Die Versicherungspflichtgrenze steigt von 73.800 Euro auf 77.400 Euro Bruttojahresgehalt, bzw. 6.450 Euro Monatsgehalt. Wer mehr verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.









