Stand: 25.11.2025 19:25 Uhr
Russland fordert, dass die Ukraine auf besetzte und noch nicht eroberte Gebiete verzichtet. Eine solche Abtretung wird auch im Zusammenhang mit den jüngsten Plänen für ein Kriegsende debattiert. Doch wäre das mit dem Völkerrecht vereinbar?
Entscheidungen über die Ukraine ohne die Ukraine? Eine Friedensvereinbarung, die Gebietsabtretungen vorsieht, kann es nur geben, wenn die Ukraine zustimmt – das betont Pierre Thielbörger, Professor für Völkerrecht an der Ruhr-Universität Bochum. Über den Kopf der Ukraine hinweg zu entscheiden, wäre juristisch undenkbar. Aber lässt das Völkerrecht zu, dass die Ukraine Gebietsabtretungen zähneknirschend zustimmt, als Preis dafür, dass die schweren Angriffe Russlands aufhören und es einen Friedensvertrag gibt?
Grundsätzlich könne ein Staat auf eigenes Staatsgebiet verzichten, sagt Rechtswissenschaftler Thielbörger. Die Zustimmung zu einem solchen Friedensabkommen müsste aber „ein rechtmäßiger und vor allem freiwilliger Akt der ukrainischen Regierung“ sein. Insbesondere dürfe sie nicht unter Zwang zustande kommen.
Im Völkerrecht sei ein Vertrag grundsätzlich nichtig, wenn er mit Gewalt oder unter Androhung von Gewalt herbeigeführt werde. „Denn der Staat, der Gewalt ausübt, soll ja auch keinen vertraglichen Vorteil aus der Gewalt erhalten“, betont der Völkerrechtsexperte.
Unter den massiven militärischen Angriffen Russlands wären Gebietsabtretungen also nicht möglich. Denn man könne ja kaum von Freiwilligkeit sprechen, während die Ukraine bombardiert wird.
Ein ungültiger Friedensvertrag?
Ein Friedensvertrag zwischen der Ukraine und Russland, der auch Gebietsabtretungen enthält, „wäre insgesamt wohl als nichtig anzusehen“, so Thielbörger. Das bedeute allerdings nicht, dass es jetzt überhaupt keinen Friedensvertrag geben könne.
Die Regelungen eines solchen Vertrages, die sich auf ein „Ende der Feindseligkeiten“ beziehen, also auf einen Waffenstillstand und seine Absicherung, könnten für sich genommen gültig sein. Denn Russland habe ja sowieso die „Verpflichtung, die Aggression zu beenden“. Ungültig wären aber die Regelungen, die Gebietsabtretungen vorsehen.
Derzeit kann man nur schwer sagen, wie genau die Lage der Ukraine sich entwickeln müsste, damit man völkerrechtlich von freiwilligen Gebietsabtretungen sprechen kann. Müsste es zuvor einen stabilen Waffenstillstand geben, effektive Sicherheitsgarantien der USA und Europas oder vertrauensbildende Maßnahmen Moskaus?
Die Frage ist dann auch, was ist, wenn es zu einem Frieden kommt und der jetzige Frontverlauf eingefroren wird. Würden dann die Ukraine und die Weltgemeinschaft die Besatzung durch Russland zwar nicht rechtlich, aber faktisch anerkennen? Und könnte das auch irgendwann doch zu einer rechtlichen Anerkennung führen?
Solche de-facto-Anerkennungen seien immer schwierige Abgrenzungsfragen, meint Pierre Thielbörger. „Wenn die Ukraine einen Friedensvertrag, zu dessen Abschluss sie gezwungen wurde, später tatsächlich anerkennt und durchführt, dann kann das schon die rechtliche Bedeutung verändern.“ Es komme aber auch dann darauf an, ob die Ukraine die neue Lage freiwillig anerkennt.
Sicher ist derzeit nur: Die heftigen russischen Luftangriffe auf zivile Ziele sprechen nicht für eine Entscheidungslage, in der die Regierung des ukrainischen Präsidenten Wolodymyr Selenskyj aus freien Stücken agiert.
Zustimmung der eigenen Bevölkerung
Neben der Abwesenheit von Zwang kommt noch ein weiterer Aspekt hinzu: Bei Entscheidungen über die territoriale Integrität eines Staates müsse man auch die Rolle der betroffenen Bevölkerung beachten, betont Völkerrechtsprofessor Thielbörger. Im Völkerrecht gebe es unterschiedlich Ansichten, aber manche Völkerrechtler sind der Meinung, dass beim Verzicht auf Staatsgebiet immer auch die betroffenen Bürger zustimmen müssten.
Auch in der ukrainischen Verfassung steht, dass es eine Abstimmung der Ukrainerinnen und Ukrainer geben muss, wenn das ukrainische Staatsgebiet verändert werden soll. Ebenso müsste für eine Abtretung der von Russland besetzten Gebiete wahrscheinlich die Verfassung der Ukraine geändert werden. Denn in Artikel 133 Absatz 2 wird das Staatsgebiet der Ukraine definiert und die vier Gebiete Luhansk, Donezk, Saporischschja und Cherson werden ausdrücklich aufgezählt.
Die Rechtslage in der Ukraine spielt zwar keine Rolle für die völkerrechtliche Ebene und für die Frage, ob die Ukraine völkerrechtlich wirksam auf Gebiete verzichten kann. Aber politisch müsste jede Friedensregelung das ukrainische Verfassungsrecht berücksichtigen – denn ein Friedensabkommen müsste für die Menschen in der Ukraine annehmbar sein.
Zu wem die besetzten Gebiete gehören
Russland wiederum hat die Krim und die vier Verwaltungsbezirke Luhansk, Donezk, Saporischschja und Cherson annektiert und sie in der Verfassung als Teil des Staatsgebietes benannt. Der Kreml beruft sich dabei unter anderem auf Abstimmungen über den Beitritt der besetzten Gebiete zu Russischen Föderation, die 2014 gab es auf der Krim und 2022 in der Ost- und Südukraine durchgeführt wurden.
Für Völkerrechtsexperten waren das jedoch Schein-Abstimmungen, die nicht dem Völkerrecht entsprachen. Die Bevölkerung konnte nicht frei abstimmen konnte, und in den von Russland besetzten Gebieten gab es zum Zeitpunkt der „Referenden“ ein „System von Verstößen“ gegen die Menschenrechte, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im vergangenen Juli 2025 in einer Entscheidung festhielt.
Auch die UN-Generalversammlung hat bereits mehrfach bestätigt, dass die Referenden auf der Krim und in der Ost- und Südukraine illegal waren.
Ohnehin habe Russland noch 2003 in einem völkerrechtlichen Vertrag mit der Ukraine die Krim als Teil des Nachbarlandes anerkannt, erinnert Rechtsprofessor Thielbörger. Und er verweist auf das Versprechen, dass sich beide Staaten 1997 gegeben hatten – nämlich gegenseitig ihre Grenzen zu achten.]
Die Grenzen des Selbstbestimmungsrechts
Russland wiederum rechtfertigt seine Besatzungspolitik immer wieder damit, dass die Menschen in den besetzten Gebieten weg von der Ukraine wollten. Das sei durch das Selbstbestimmungsrecht der Völker gedeckt. Aus Sicht der Völkerrechts ist diese Argumentation nicht haltbar.
Zwar erlaube das Selbstbestimmungsrecht den Völkern, ihre politische, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung frei zu bestimmen, führt Thielbörger aus. Man müsse jedoch zwischen einem inneren und einem äußeren Selbstbestimmungsrecht unterscheiden.
Innere Selbstbestimmung bedeute, dass nationale Minderheiten innerhalb des Mutterstaates besonderen Schutz genießen, der sich zum Beispiel in einer Selbstverwaltung ausdrückt oder im Schutz ihrer Kultur und Traditionen.
Eine äußere Selbstbestimmung, also die Abspaltung vom Mutterstaat, sei jedoch nur in extremen Ausnahmefällen möglich, betont Thielbörger. Ein Volk müsse systematisch unterdrückt werden und unter schweren Menschenrechtsverletzungen leiden, um sich abspalten zu dürfen.
Auch hier greift die russische Argumentation nicht. Denn weder auf der Krim noch in der Ost- und Südukraine gab es solche scheren Rechtsverstöße durch die ukrainische Regierung.








