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So funktioniert die Richterwahl für das Bundesverfassungsgericht

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22. September 2025
in Politik
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So funktioniert die Richterwahl für das Bundesverfassungsgericht

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Stand: 22.09.2025 17:58 Uhr

In dieser Woche startet der Bundestag einen neuen Versuch, drei Richterstellen am Bundesverfassungsgericht zu besetzen. Welche Regeln gelten? Und wer darf überhaupt gewählt werden?

Frank Bräutigam

Wer wählt die Richter des Bundesverfassungsgerichts?

Das Bundesverfassungsgericht besteht aus 16 Richterinnen und Richtern, aufgeteilt in zwei Senate mit jeweils acht Richtern. Drei Richterstellen sind derzeit neu zu besetzen. Grundsätzlich werden die Richterinnen und Richter jeweils zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Aktuell ist der Bundestag für die Nachbesetzung der drei Stellen zuständig.

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Das Wahlverfahren hat zwei Schritte. Im ersten Schritt befasst sich der Richterwahlausschuss des Bundestages, der aus zwölf Abgeordneten besteht, mit den Kandidaten. Nach dem Rückzug der Kandidatin Frauke Brosius-Gersdorf Anfang August ist das der am heute Abend anstehende Schritt für die neu vorgeschlagene Sigrid Emmenegger. Sie ist derzeit Richterin am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Der Ausschuss schlägt dann dem Gesamtparlament Kandidaten zur Wahl vor. Die Wahl erfolgt vom Plenum des Bundestags.

Zwei weiteren Kandidaten hat der Wahlausschuss bereits Anfang Juli mit der nötigen Zweidrittelmehrheit zugestimmt. Günther Spinner, aktuell Richter am Bundesarbeitsgericht in Erfurt, und Ann-Katrin Kaufhold, Professorin für Staatsrecht an der Universität München. Wenn die vorschlagenden Parteien an ihnen festhalten, könnten sie im Bundestag zur Wahl gestellt werden.

Wer kann Verfassungsrichter werden?

Um Bundesverfassungsrichter zu werden, muss man mindestens 40 Jahre alt sein und beide Juristische Staatsexamina haben („Befähigung zum Richteramt“). Es ist also nicht erforderlich, dass man schon Richter an einem anderen Gericht war. Viele Bundesverfassungsrichter waren vorher Professoren für Verfassungsrecht an juristischen Fakultäten. Andere waren vorher in der Politik.

Eine Sonderregel gibt es allerdings: Pro Senat muss es laut Gesetz drei Richter geben, die vorher Richter an einem der fünf obersten Bundesgerichte waren. Es geht also darum, Personen mit unterschiedlicher Erfahrung und Expertise ans Gericht zu schicken.

Warum werden die Richter von der Politik gewählt?

Das Bundesverfassungsgericht wacht darüber, ob die Politik die Regeln des Grundgesetzes einhält. Aber warum bestimmt die Politik die Richter, wenn das Gericht anschließend die Politik unabhängig kontrollieren soll? Der Hintergrund ist: Das Bundesverfassungsgericht hat viel Macht.

Alle Staatsgewalt muss nach den Regeln des Grundgesetzes vom Volk ausgehen, also von den Wählerinnen und Wählern. Dass der Bundestag die Richterinnen und Richter bestimmt, sorgt also für die erforderliche Rückkoppelung an den Wähler, also für die „demokratische Legitimation“ des Gerichts.

Gleichwohl ist die Unabhängigkeit des Gerichts sein wichtigstes Pfund und ein sensibles Thema. In der Vergangenheit wurde darüber meistens dann diskutiert, wenn (ehemalige) Politiker ans Bundesverfassungsgericht gewählt werden sollten.

Wie soll die Unabhängigkeit gesichert werden?

Dafür gibt es einige „Sicherungen“. Die Amtszeit der gewählten Richter dauert zwölf Jahre. Eine zweite Amtszeit ist nicht möglich. Der Gedanke dahinter ist: Die Richter müssen sich nicht mit genehmen Urteilen um eine Wiederwahl bewerben. Sie können also mit der Grundeinstellung „Mir kann keiner was“ an die Arbeit gehen.

Viele aktive und ehemalige Richter sagen, dass man mit rein parteipolitischen Argumenten in der Beratung nicht ernst genommen würde und keine Chance habe.

Wer schlägt die Kandidatinnen und Kandidaten vor?

Die Kandidatinnen oder Kandidaten werden von einzelnen Fraktionen zur Wahl vorgeschlagen. Sie sind aber selten Mitglied einer Partei. Die vorgeschlagenen Personen gehen nicht mit einer Art „Wahlprogramm“ ins Rennen, so wie man es von Kandidaten für politische Ämter kennt. Allerdings haben sie zum Beispiel als Hochschullehrer zu bestimmten Themen bereits Stellung genommen, was in dieser Funktion aber zu ihrem Job gehört.

CDU/CSU und SPD wechseln sich traditionell mit den Vorschlägen ab. In den vergangenen Jahren hatten auch die Grünen und die FDP ein Vorschlagsrecht für je einen Richter pro Senat. Die Linke und die AfD blieben bisher außen vor. Ob sich dies perspektivisch ändert, ist eine offene Frage.

Seit der Bundestagswahl 2025 haben Union, SPD und Grüne im Parlament gemeinsam keine Zweidrittelmehrheit mehr. Sie sind deshalb auf die Linke angewiesen. Die Vorschläge durch unterschiedliche Parteien sollen dafür sorgen, dass in beiden Senaten jeweils viele unterschiedliche Positionen vertreten sind. Es geht also um Pluralismus am Gericht.

Wichtig ist: Trotz des Vorschlags einer Partei muss immer die nötige Zweidrittelmehrheit gefunden werden. Es soll also einerseits nicht darum gehen, „Parteisoldaten“ nach Karlsruhe zu schicken. Andererseits wird es auch nie eine komplette Übereinstimmung inhaltlicher Positionen geben, wenn es um Kandidaten aus einem anderen Lager geht.

Warum ist eine Zweidrittelmehrheit nötig?

Sowohl für den Vorschlag des Wahlausschusses als auch für die Wahl im Plenum ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Der Gedanke dahinter ist: Bei der Richterwahl muss ein großer Konsens gesucht werden – und zwar über die Grenzen von Regierungsfraktionen und Opposition hinweg. Kandidaten mit extremen Positionen sollen keine Chance haben.

Die Zweidrittelmehrheit unterscheidet das deutsche System zum Beispiel von den Vereinigten Staaten, wo mit einfacher Mehrheit gewählt wird und der jeweilige Präsident allein „seine“ Kandidaten ans Gericht schicken kann, die dann auf Lebenszeit ernannt werden.

Sollte man eine einfache Mehrheit ausreichen lassen?

Nach der gescheiterten Wahl gab es vereinzelt den Vorschlag, das Quorum für die Richterwahl zu senken – also eine einfache Mehrheit statt der Zweidrittelmehrheit ausreichen zu lassen. Allerdings: Die aktuellen Hindernisse bei der Richterwahl wären damit gar nicht beseitigt. Im Fall Brosius-Gersdorf konnten sich ja gerade Union und SPD nicht einigen und erreichten gemeinsam nicht einmal die einfache Mehrheit im Bundestag.

Hinzukommt: Die Zweidrittelmehrheit ist seit Jahrzehnten das zentrale Merkmal der Richterwahl, das sich nach Ansicht zahlreicher Beobachter bewährt hat, um eine überparteiliche Besetzung des Gerichts zu gewährleisten.

Gibt es eine öffentliche Anhörung der Kandidaten?

Nein. Es werden zwar Vorgespräche mit möglichen Kandidatinnen und Kandidaten geführt, aber nicht öffentlich. Lange Zeit lief die Wahl im Bundestag allein über den Wahlausschuss von zwölf Abgeordneten. Seit 2015 ist der gesamte Bundestag für die Wahl zuständig. Die Kritik, dass das Wahlsystem zu wenig transparent sei, ist eine Art „Dauerbrenner“.

Gleichzeitig kann man aber durchaus sagen, dass das System über Jahrzehnte funktioniert hat. Das Gericht hat – mit vergleichsweise unbekannten Richterinnen und Richtern – eine breite Akzeptanz in der Bevölkerung. Gleichwohl hat die im vergangenen Juli gescheiterte Richterwahl bereits zu Diskussionen über mögliche Reformen geführt.

Was würde passieren, wenn die Wahlen scheitern?

Die frühere Ampel-Regierung hatte in der vergangenen Legislaturperiode bereits erkannt, dass es aufgrund der neuen politischen Mehrheitsverhältnisse künftig schwierig werden könnte, im Bundestag eine Zweidrittelmehrheit zustande zu bringen.

Daher wurde Ende des vergangenen Jahres ein sogenannter „Ersatzwahlmechanismus“ eingeführt. Wenn im Bundestag keine Einigung gelingt, dann „kann sein Wahlrecht auch vom anderen Wahlorgan ausgeübt werden“, also vom Bundesrat. So steht es in § 7a Absatz 5 Bundesverfassungsgerichtsgesetz.

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