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Block-Prozess: Ex-Mann von Christina Block scheitert mit Eilantrag

DIE ZEIT Zeitgeschehen - Mathis Gann by DIE ZEIT Zeitgeschehen - Mathis Gann
18. September 2025
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Block-Prozess: Ex-Mann von Christina Block scheitert mit Eilantrag

Christina Blocks Ex-Lebensgefährte hat sich gegen Äußerungen ihres Anwalts gewehrt. Das Landgericht Frankfurt sieht jedoch keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts.

Aktualisiert am 18. September 2025, 17:24 Uhr Quelle: DIE ZEIT, dpa, AFP, mga

Block-Prozess: Stephan Hensel hat vier gemeinsame Kinder mit Christina Block.
Stephan Hensel hat vier gemeinsame Kinder mit Christina Block. © Georg Wendt/​dpa

Der frühere Lebensgefährte der Hamburger Unternehmerin Christina Block, Stephan Hensel, ist mit einem Eilantrag gegen Äußerungen des Anwalts seiner Ex-Frau gescheitert. Hensel hatte sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt gesehen und vor der Pressekammer des Landgerichts Frankfurt versucht, Aussagen des Anwalts untersagen zu lassen. Seine sogenannte Ehrschutzklage wurde nun zurückgewiesen.

Nach Angaben der zuständigen Richterin ging es unter anderem um den von Blocks Anwalt Ingo Bott in einer Pressemitteilung geschilderten Abbruch des Kontakts der Kinder zu ihrer Mutter. Hensels Ehrschutzklage dagegen ist juristisch heikel: Äußerungen in Gerichts- und Behördenverfahren dürfen dem Frankfurter Landgericht zufolge prinzipiell nicht in zivilrechtlichen Folgeprozessen auf Zulässigkeit überprüft werden. Das ist gesetzlich geregelt, damit die Wahrheitsfindung in Prozessen nicht durch mögliche richterliche Verbote oder Haftungsfragen behindert wird.

Die Kammer entschied jedoch, in diesem Fall sei der Eilantrag zulässig. Die Klage beziehe sich auf den Inhalt einer Pressemitteilung. Diese sei Teil einer „außergerichtlichen Kampagne“ des Verteidigers gewesen, mit der Einfluss auf die Medienberichterstattung genommen werden sollte. Für das Strafverfahren und dessen Ablauf sei diese nicht erforderlich gewesen. Auch sei es zulässig, dass Hensel seinen Eilantrag direkt gegen Block gerichtet habe, obwohl ihr Anwalt die Aussage getätigt habe.

Aussagen sind laut Gericht Tatsachen und Meinungsäußerungen

Nach einer Abwägung von Hensels Interesse am Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und dem Recht seiner Ex-Frau auf freie Meinungsäußerung stellte die Kammer jedoch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung fest. Bei den angegriffenen Äußerungen handele es sich zum Teil „um Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt die Ex-Frau hinreichend glaubhaft gemacht habe“, sagte die Richterin. Die übrigen gerügten Aussagen seien „zulässige Meinungsäußerungen“, mit welchen die Geschehnisse bewertet würden. Die Entscheidung in dem Eilverfahren ist noch nicht rechtskräftig, Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist möglich.

Die Steakhausketten-Erbin Block steht derzeit in Hamburg vor Gericht. Sie wird beschuldigt, die Entführung zweier ihrer Kinder aus der Obhut ihres Ex-Mannes in Auftrag gegeben zu haben. Block bestreitet das. Mit ihr sind sechs weitere Personen angeklagt, darunter ihr Lebensgefährte Gerhard Delling. Auch er hat die Vorwürfe zurückgewiesen.

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Aktualisiert am 18. September 2025, 17:24 Uhr Quelle: DIE ZEIT, dpa, AFP, mga

Block-Prozess: Stephan Hensel hat vier gemeinsame Kinder mit Christina Block.
Stephan Hensel hat vier gemeinsame Kinder mit Christina Block. © Georg Wendt/​dpa

Der frühere Lebensgefährte der Hamburger Unternehmerin Christina Block, Stephan Hensel, ist mit einem Eilantrag gegen Äußerungen des Anwalts seiner Ex-Frau gescheitert. Hensel hatte sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt gesehen und vor der Pressekammer des Landgerichts Frankfurt versucht, Aussagen des Anwalts untersagen zu lassen. Seine sogenannte Ehrschutzklage wurde nun zurückgewiesen.

Nach Angaben der zuständigen Richterin ging es unter anderem um den von Blocks Anwalt Ingo Bott in einer Pressemitteilung geschilderten Abbruch des Kontakts der Kinder zu ihrer Mutter. Hensels Ehrschutzklage dagegen ist juristisch heikel: Äußerungen in Gerichts- und Behördenverfahren dürfen dem Frankfurter Landgericht zufolge prinzipiell nicht in zivilrechtlichen Folgeprozessen auf Zulässigkeit überprüft werden. Das ist gesetzlich geregelt, damit die Wahrheitsfindung in Prozessen nicht durch mögliche richterliche Verbote oder Haftungsfragen behindert wird.

Die Kammer entschied jedoch, in diesem Fall sei der Eilantrag zulässig. Die Klage beziehe sich auf den Inhalt einer Pressemitteilung. Diese sei Teil einer „außergerichtlichen Kampagne“ des Verteidigers gewesen, mit der Einfluss auf die Medienberichterstattung genommen werden sollte. Für das Strafverfahren und dessen Ablauf sei diese nicht erforderlich gewesen. Auch sei es zulässig, dass Hensel seinen Eilantrag direkt gegen Block gerichtet habe, obwohl ihr Anwalt die Aussage getätigt habe.

Aussagen sind laut Gericht Tatsachen und Meinungsäußerungen

Nach einer Abwägung von Hensels Interesse am Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und dem Recht seiner Ex-Frau auf freie Meinungsäußerung stellte die Kammer jedoch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung fest. Bei den angegriffenen Äußerungen handele es sich zum Teil „um Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt die Ex-Frau hinreichend glaubhaft gemacht habe“, sagte die Richterin. Die übrigen gerügten Aussagen seien „zulässige Meinungsäußerungen“, mit welchen die Geschehnisse bewertet würden. Die Entscheidung in dem Eilverfahren ist noch nicht rechtskräftig, Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist möglich.

Die Steakhausketten-Erbin Block steht derzeit in Hamburg vor Gericht. Sie wird beschuldigt, die Entführung zweier ihrer Kinder aus der Obhut ihres Ex-Mannes in Auftrag gegeben zu haben. Block bestreitet das. Mit ihr sind sechs weitere Personen angeklagt, darunter ihr Lebensgefährte Gerhard Delling. Auch er hat die Vorwürfe zurückgewiesen.

Tags: Zeitgeschehen
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