Reisen mit dem Auto Bußgeldbescheid nach Urlaub: Wie man sich verhalten sollte
Kehl/Berlin · Kaum wieder daheim, flattert eine saftige Rechnung in den Briefkasten, weil man sich im Ausland nicht an die Verkehrsregeln gehalten hat – kann das sein? Was Autofahrer zahlen müssen und was nicht.
Böse Überraschung nach dem Urlaub: Ein Brief mit einem Bußgeldbescheid aus dem Ausland.
Foto: Christin Klose/dpa-tmn
Wer nach der Autoreise ins Ausland einen Bußgeldbescheid im Briefkasten findet, etwa wegen Falschparkens, sollte das Schreiben ernst nehmen. Auch, wenn die Summe ungewöhnlich hoch erscheint. Darauf weist das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) hin.
Denn Verkehrsverstöße würden im Ausland oft strenger geahndet als in Deutschland. Wer zur fraglichen Zeit tatsächlich mit dem Auto vor Ort war, könne davon ausgehen, dass die Forderung echt ist. Besonders oft bekämen deutsche Autofahrer Post wegen:
- Parkverstößen auf privat betriebenen Parkflächen
- nicht gezahlten Mautgebühren oder Problemen mit Vignetten
- unerlaubtem Befahren von Umweltzonen oder City-Maut-Bereichen
Bußgeld oder Vertragsstrafe: besser zahlen
Je nachdem, wer das Geld einfordert, handelt es sich um ein Bußgeld (von öffentlichen Behörden) oder um eine Vertragsstrafe (zum Beispiel von privaten Mautbetreibern oder Parkplatzgesellschaften). In beiden Fällen gilt: Man sollte die Zahlungsaufforderung nicht ignorieren. Sonst riskiert man zusätzliche Gebühren.
Im ersten Fall, dem Bußgeld, bekommt man übrigens Post vom deutschen Bundesamt für Justiz (BfJ). Es vollstreckt die Bußgelder, die Behörden im EU-EU-Ausland verhängen. Bekommt man nach dem Auslandsurlaub und begangenen Verstoß einen Brief vom BfJ, hat das also seine Richtigkeit.
Vertragsstrafen können zwar in Deutschland nicht behördlich vollstreckt werden, können aber zivilrechtlich geltend gemacht werden, also etwa durch eine Klage. Einfach aussitzen empfiehlt sich also nicht.
Zusatzgebühren von Autovermietern: in der Regel unzulässig
Was man hingegen nicht einfach zahlen sollte: Vermieter von Mietwagen schicken oft noch eine zweite Rechnung, in der sie eine Bearbeitungsgebühr dafür erheben, dass sie Fahrerdaten an eine Behörde oder ein Inkassobüro weitergegeben haben.
Laut EVZ ist das in vielen Fällen rechtlich nicht zulässig. Wurde der Betrag bereits vom Konto abgebucht, sollten Betroffene über ein Chargeback-Verfahren bei der Bank versuchen, das Geld zurückbuchen zu lassen.
Hohe Inkassokosten: erst einmal kritisch prüfen
Was man ebenfalls nicht blind akzeptieren sollte: unverhältnismäßig hohe Inkassokosten, also Gebühren von Inkassounternehmen, die für private Gläubiger Forderungen eintreiben. Unverhältnismäßig bedeutet, dass die zusätzlichen Kosten die eigentliche Forderung weit übersteigen.
Das wäre laut EVZ zum Beispiel der Fall, wenn die Strafe für einen Verstoß 60 Euro beträgt, durch Inkasso- und Bearbeitungsgebühren am Ende aber fast 500 Euro verlangt werden. Solche Aufschläge gingen über das hinaus, was rechtlich vorgesehen ist, und Betroffene sollten Widerspruch einlegen.
Handelt es sich um eine behördliche Forderung, ist es übrigens von vornherein falsch, wenn sie über Inkasso läuft. In dem Fall sollte man das Inkassoschreiben zurückweisen und auf den Behördenweg verweisen.
Bei Unsicherheiten können sich Betroffene an das EVZ wenden, das kostenfrei bei der rechtlichen Einordnung unterstützt.
© dpa-infocom, dpa:250911-930-26398/1
Reisen mit dem Auto Bußgeldbescheid nach Urlaub: Wie man sich verhalten sollte
Kehl/Berlin · Kaum wieder daheim, flattert eine saftige Rechnung in den Briefkasten, weil man sich im Ausland nicht an die Verkehrsregeln gehalten hat – kann das sein? Was Autofahrer zahlen müssen und was nicht.
Böse Überraschung nach dem Urlaub: Ein Brief mit einem Bußgeldbescheid aus dem Ausland.
Foto: Christin Klose/dpa-tmn
Wer nach der Autoreise ins Ausland einen Bußgeldbescheid im Briefkasten findet, etwa wegen Falschparkens, sollte das Schreiben ernst nehmen. Auch, wenn die Summe ungewöhnlich hoch erscheint. Darauf weist das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) hin.
Denn Verkehrsverstöße würden im Ausland oft strenger geahndet als in Deutschland. Wer zur fraglichen Zeit tatsächlich mit dem Auto vor Ort war, könne davon ausgehen, dass die Forderung echt ist. Besonders oft bekämen deutsche Autofahrer Post wegen:
- Parkverstößen auf privat betriebenen Parkflächen
- nicht gezahlten Mautgebühren oder Problemen mit Vignetten
- unerlaubtem Befahren von Umweltzonen oder City-Maut-Bereichen
Bußgeld oder Vertragsstrafe: besser zahlen
Je nachdem, wer das Geld einfordert, handelt es sich um ein Bußgeld (von öffentlichen Behörden) oder um eine Vertragsstrafe (zum Beispiel von privaten Mautbetreibern oder Parkplatzgesellschaften). In beiden Fällen gilt: Man sollte die Zahlungsaufforderung nicht ignorieren. Sonst riskiert man zusätzliche Gebühren.
Im ersten Fall, dem Bußgeld, bekommt man übrigens Post vom deutschen Bundesamt für Justiz (BfJ). Es vollstreckt die Bußgelder, die Behörden im EU-EU-Ausland verhängen. Bekommt man nach dem Auslandsurlaub und begangenen Verstoß einen Brief vom BfJ, hat das also seine Richtigkeit.
Vertragsstrafen können zwar in Deutschland nicht behördlich vollstreckt werden, können aber zivilrechtlich geltend gemacht werden, also etwa durch eine Klage. Einfach aussitzen empfiehlt sich also nicht.
Zusatzgebühren von Autovermietern: in der Regel unzulässig
Was man hingegen nicht einfach zahlen sollte: Vermieter von Mietwagen schicken oft noch eine zweite Rechnung, in der sie eine Bearbeitungsgebühr dafür erheben, dass sie Fahrerdaten an eine Behörde oder ein Inkassobüro weitergegeben haben.
Laut EVZ ist das in vielen Fällen rechtlich nicht zulässig. Wurde der Betrag bereits vom Konto abgebucht, sollten Betroffene über ein Chargeback-Verfahren bei der Bank versuchen, das Geld zurückbuchen zu lassen.
Hohe Inkassokosten: erst einmal kritisch prüfen
Was man ebenfalls nicht blind akzeptieren sollte: unverhältnismäßig hohe Inkassokosten, also Gebühren von Inkassounternehmen, die für private Gläubiger Forderungen eintreiben. Unverhältnismäßig bedeutet, dass die zusätzlichen Kosten die eigentliche Forderung weit übersteigen.
Das wäre laut EVZ zum Beispiel der Fall, wenn die Strafe für einen Verstoß 60 Euro beträgt, durch Inkasso- und Bearbeitungsgebühren am Ende aber fast 500 Euro verlangt werden. Solche Aufschläge gingen über das hinaus, was rechtlich vorgesehen ist, und Betroffene sollten Widerspruch einlegen.
Handelt es sich um eine behördliche Forderung, ist es übrigens von vornherein falsch, wenn sie über Inkasso läuft. In dem Fall sollte man das Inkassoschreiben zurückweisen und auf den Behördenweg verweisen.
Bei Unsicherheiten können sich Betroffene an das EVZ wenden, das kostenfrei bei der rechtlichen Einordnung unterstützt.
© dpa-infocom, dpa:250911-930-26398/1