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Bundesverwaltungsgericht kippt Verbot der „Hammerskins“

Suedpole. by Suedpole.
10:32:24 19. Dezember 2025
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Bundesverwaltungsgericht kippt Verbot der „Hammerskins“

Außenansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig.

eilmeldung

Rechtsextreme Vereinigung Bundesverwaltungsgericht kippt Verbot der „Hammerskins“

Stand: 19.12.2025 11:12 Uhr

Vor zwei Jahren wurden die rechtsextremen „Hammerskins“ von der damaligen Innenministerin Faeser verboten. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung gekippt – aus formalen Gründen.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat das Verbot der rechtsextremen „Hammerskins Deutschland“ aufgehoben. Das Gericht gab den Klagen mehrerer Mitglieder und regionaler Untergruppen gegen die Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums statt. Die Bundesrichter konnten nicht erkennen, dass tatsächlich eine bundesweite „Hammerskins“-Dachorganisation existiert hat, die hätte verboten werden können. Der Verbotsbescheid sei rechtswidrig.

Die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) war 2023 gegen die „Hammerskins“ vorgegangen. Sie verbot die Vereinigung samt ihren regionalen Ablegern. Die Organisation richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Die Polizei rückte bei Mitgliedern in zehn Bundesländern zu Razzien an. Faeser sprach von einem „harten Schlag gegen den organisierten Rechtsextremismus“.

„Auf das Vorliegen von Verbotsgründen kam es überhaupt nicht an“

Die „Hammerskins“ verstehen sich als Bruderschaft. Die Neonazi-Bewegung stammt aus den USA. Seit Anfang der 1990er-Jahre gründeten sich in Deutschland nach und nach regionale Chapter. Zum Zeitpunkt des Verbots hatten die „Hammerskins“ in Deutschland laut Verfassungsschutz rund 130 Mitglieder.

Dass das Verbot keinen Bestand hat, liegt daran, dass das Ministerium nicht genug Beweise vorlegen konnte, dass eine bundesweite, tonangebende Ebene bei der Neonazi-Gruppierung bestanden hat. Es wurde nicht geprüft, ob die „Hammerskins“ verfassungsfeindlich sind. „Auf das Vorliegen von Verbotsgründen kam es überhaupt nicht an“, sagte der Vorsitzende Richter Ingo Kraft in der Urteilsbegründung. Insofern dürfte die Wirkung dieser Entscheidung auf andere Vereinsverbote oder gar ein mögliches AfD-Verbotsverfahren begrenzt sein.

Laut Vereinsgesetz kann das Bundesinnenministerium nur überregional tätige Vereine verbieten. Bleibt der Wirkungskreis einer Gruppierung auf ein Bundesland beschränkt, sind die Länder für etwaige Verbote zuständig.

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat das Verbot der rechtsextremen „Hammerskins Deutschland“ aufgehoben. Das Gericht gab den Klagen mehrerer Mitglieder und regionaler Untergruppen gegen die Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums statt. Die Bundesrichter konnten nicht erkennen, dass tatsächlich eine bundesweite „Hammerskins“-Dachorganisation existiert hat, die hätte verboten werden können. Der Verbotsbescheid sei rechtswidrig.

Die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) war 2023 gegen die „Hammerskins“ vorgegangen. Sie verbot die Vereinigung samt ihren regionalen Ablegern. Die Organisation richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Die Polizei rückte bei Mitgliedern in zehn Bundesländern zu Razzien an. Faeser sprach von einem „harten Schlag gegen den organisierten Rechtsextremismus“.

„Auf das Vorliegen von Verbotsgründen kam es überhaupt nicht an“

Die „Hammerskins“ verstehen sich als Bruderschaft. Die Neonazi-Bewegung stammt aus den USA. Seit Anfang der 1990er-Jahre gründeten sich in Deutschland nach und nach regionale Chapter. Zum Zeitpunkt des Verbots hatten die „Hammerskins“ in Deutschland laut Verfassungsschutz rund 130 Mitglieder.

Dass das Verbot keinen Bestand hat, liegt daran, dass das Ministerium nicht genug Beweise vorlegen konnte, dass eine bundesweite, tonangebende Ebene bei der Neonazi-Gruppierung bestanden hat. Es wurde nicht geprüft, ob die „Hammerskins“ verfassungsfeindlich sind. „Auf das Vorliegen von Verbotsgründen kam es überhaupt nicht an“, sagte der Vorsitzende Richter Ingo Kraft in der Urteilsbegründung. Insofern dürfte die Wirkung dieser Entscheidung auf andere Vereinsverbote oder gar ein mögliches AfD-Verbotsverfahren begrenzt sein.

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