Stand: 19.11.2025 10:37 Uhr
In vielen Bundesländern ist die Bezahlung von Beamten immer wieder Streitthema. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht entschieden: In Berlin waren die Gehälter jahrelang bis auf wenige Ausnahmen verfassungswidrig.
Die Besoldung zahlreicher Berliner Beamtinnen und Beamten war über Jahre verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Die entsprechenden Regelungen im Berliner Besoldungsrecht waren in den Jahren 2008 bis 2020 demnach überwiegend nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
Im konkreten Fall ging es um Gruppen der sogenannten Besoldungsordnung A, der die meisten Beamtinnen und Beamten angehören. Das Land Berlin muss nun bis zum 31. März 2027 eine Neuregelung schaffen.
Gehalt soll dem Amt angemessen sein
Der Beschluss bedeutet allerdings nicht, dass nun alle Berliner Landesbeamtinnen und -beamten Nachzahlungen zu erwarten haben. Eine rückwirkende Behebung der zu niedrigen Löhne sei nur bei den Klägern des Ausgangsverfahrens nötig und bei denjenigen Beamten, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden sei, erklärte das Bundesverfassungsgericht.
Als Besoldung wird die Vergütung von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern und Soldatinnen und Soldaten bezeichnet. Nach dem im Grundgesetz gewährten Alimentationsprinzip ist der Dienstherr verpflichtet, diesen Menschen und ihren Familien im aktiven Dienst, bei Invalidität und im Alter einen Lebensunterhalt zu bieten, der ihrem Amt angemessen ist.
Mindestabstand zur Grundsicherung
Seit Jahren gibt es in vielen Bundesländern Streit über die Höhe der Besoldung – der auch immer wieder in Karlsruhe landet. Das Bundesverfassungsgericht hat seit 2015 in mehreren Entscheidungen einen Rahmen definiert, ab wann die Vergütung nicht mehr amtsangemessen ist. So muss sie demnach zum Beispiel mindestens 15 Prozent über dem Niveau der Grundsicherung liegen.
In seinem Beschluss betont das Bundesverfassungsgericht nun drei Schritte für die gerichtliche Prüfung, ob die Besoldung das Grundgesetz verletzt: Zunächst soll geprüft werden, ob die Mindestbesoldung eingehalten wird. Im zweiten Schritt soll kontrolliert werden, ob die Besoldung an „die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards“ angepasst sei. Falls die ersten zwei Schritte einen Verstoß ergeben, müsse im dritten Schritt geprüft werden, ob dieser eventuell ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
Az. 2 BvL 21/17 u.a.









