Erben Kinder ihr Elternhaus, müssen sie in vielen Fällen keine Erbschaftsteuer zahlen. Das gilt auch für Ehegatten, Lebenspartner und Enkel. Diese Angehörigen sind grundsätzlich von der Erbschaftsteuer befreit, falls das geerbte Familienheim in der Europäischen Union liegt und nicht mehr als 200 Quadratmeter Wohnfläche hat. Außerdem müssen die Erben so schnell wie möglich in das zuvor von den verstorbenen Erblassern bewohnte Haus oder die Wohnung einziehen und die Immobilie mindestens zehn Jahre danach selbst nutzen. Ziehen sie früher aus, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Diese steuerschonenden Regeln sind ein Lichtblick, doch kann der Teufel im Detail stecken. Das zeigt der Blick auf Gerichtsurteile zu kniffligen Eigenheim-Erbfällen, die das Portal „Die Erbschützer“ gesammelt hat.