Polizeieinsatz bei Asylbewerber Karlsruhe rügt Durchsuchung ohne Beschluss
Stand: 20.11.2025 13:24 Uhr
Polizisten drangen in ein Zimmer ein, um einen Mann abzuschieben – ohne richterlichen Beschluss. Dessen Beschwerde hat nun in Karlsruhe Erfolg. Nur bei Gefahr im Verzug kann auf einen Beschluss verzichtet werden.
Für das Bundesverfassungsgericht ist es eine klare Sache: Auch ein Zimmer in einem Asylbewerberheim ist eine vom Grundgesetz geschützte Wohnung. Gerade weil die Bewohner in einer solchen Gemeinschaftsunterkunft keine andere Rückzugsmöglichkeit haben, sei das zugewiesene Zimmer ein elementarer Rückzugsort und damit besonders schutzwürdig.
Das bedeutet: Für das Durchsuchen eines Zimmers im Asylbewerberheim ist meist eine richterliche Anordnung nötig.
Zimmertür mit Rammbock aufgebrochen
Geklagt hatte ein Mann aus Guinea, der 2019 nach Italien abgeschoben werden sollte. Er war zu früheren Zeiten nicht in seiner Unterkunft angetroffen worden, war auch nicht zu einem Termin bei der Behörde gekommen.
Die Polizei erschien um acht Uhr morgens, klopfte am Zimmer, aber die Tür wurde nicht geöffnet. Da sie Geräusche hörte, vermutete sie, dass der Mann im Zimmer zu finden war. Daraufhin wurde die Tür mit Hilfe eines Rammbocks aufgebrochen.
Im Zimmer lagen zwei Männer in ihren Betten, noch in Unterwäsche. Die Polizei identifizierte den Mann, den sie suchte. Der Mann sollte sich anziehen und dann seine Sachen für Italien packen.
Polizei hatte keinen Durchsuchungsbeschluss
Die Frage war nun: War das rechtmäßig? Denn die Polizei hatte keinen Durchsuchungsbeschluss eines Richters. Das Bundesverwaltungsgericht hatte als letzte reguläre Instanz in diesem Fall noch entschieden: Hier wurde ja nur der Raum betreten und nicht durchsucht, deswegen brauchte es nicht vorab die Absegnung durch einen Richter.
Aber das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe sieht das anders. Wenn die Polizei nicht sicher weiß, wo sich der Gesuchte aufhält und dann in einen Raum eindringt, braucht es grundsätzlich immer die Genehmigung eines Richters. Sonst würde das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nicht genügend geschützt.
Für Christoph Tometten, den Anwalt des klagenden Mannes, eine klare Sache, da es um sehr erhebliche Grundrechtseingriffe gehe. Wenn Richter erst im Nachhinein die Sache kontrolliere, könne die Grundrechtsverletzung nicht mehr rückgängig gemacht werden. „Deswegen ist diese präventive Richterkontrolle bei sensiblen Grundrechten, also bei dem Schutz der Wohnung oder bei der persönlichen Freiheit besonders wichtig.“
Vorabkontrolle wichtig für den Schutz des Grundrechts
Genauso sehen das die Richter in Karlsruhe: Wenn die Polizei im Nachhinein sagt, sie hätten das Zimmer nur betreten und nicht durchsucht, hätten daher keinen Durchsuchungsbeschluss gebraucht, dann würde das mit der Kontrolle durch einen Richter nicht mehr funktionieren. Jedenfalls dann, wenn die Polizei nicht sicher sein kann, ob der Gesuchte da ist, brauche es einen Durchsuchungsbeschluss.
Für Anwalt Tometten bedeutet das, dass die Behörden gut beraten sind, in jedem Fall einen richterlichen Beschluss einzuholen, bevor sie in private Zimmer eindringen.
Fest steht jetzt: Nur bei Gefahr im Verzug, also wenn die Sache besonders eilig ist, kann darauf verzichtet werden. Das ist aber bei geplanten Abschiebungen normalerweise nicht der Fall, so dass die Behörden in Zukunft in solchen Fällen in der Regel Beschlüsse von Richtern vorab beantragen müssen.








